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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktanspruch gegen Versicherung – Erfüllung der Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG

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BGH – Az.: IV ZR 133/21 – Urteil vom 25.01.2023

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2023 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300.000 EUR festgesetzt.

Von Rechts wegen


Weiterführende Informationen
Wenn Sie als Dritter einen Schaden erlitten haben, können Sie Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung handelt, die der Erfüllung einer gesetzlichen Versicherungspflicht dient. Der Direktanspruch unterliegt der gleichen Verjährungsfrist wie der Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer, also maximal zehn Jahre ab Schadensereignis.

Allerdings kann der Direktanspruch unter bestimmten Bedingungen entfallen, wie zum Beispiel wenn der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt und die Beendigung des Vertrags der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde. Der Anspruch besteht nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4 VVG.

Bitte beachten Sie, dass die reine Unfallmeldung des Versicherungsnehmers in der Regel nicht ausreichend ist, um den Direktanspruch anzumelden, da der Versicherungsnehmer lediglich seine Versicherungspflicht erfüllen will.


Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, beauftragte am 8. Oktober 2010 eine Architektin mit Leistungen betreffend die Teilsanierung und – modernisierung einer Straßenfront, der Giebelseiten ein- 3 schließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge bei einem Bauvorhaben. Die Architektin erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsarbeiten.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 wies das Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Architektin mangels Masse ab. Unter dem 4. Januar 2013 ordnete es hierüber einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis an.

Bis zum 16. November 2013 war die Architektin bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen „Besondere Bedingungen und R[…]


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