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Auto durch Nachbarn zerkratzt – Schadensersatzansprüche

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Rechtsstreit wegen Beschädigung eines Autos: Beklagter muss Schadensersatz zahlen.
Ein Mann hat seinen Nachbarn wegen Beschädigung seines Autos verklagt. Die Parteien wohnen in derselben Immobilie, in welcher noch die Eltern des Klägers und Beklagten wohnen. Der Beklagte ist Eigentümer, der Kläger und eine dritte Person sind Mieter. Auf dem Grundstück steht in der Regel ein Auto, welches vermehrt Kratzer aufwies. Die Dritte stellte jeweils neue Kratzer fest und stellte am 26.11.2020 eine Wildkamera auf, die das Auto von hinten filmte. Auf einem Video am 30.11.2020 ist der Beklagte sichtbar, wie er sich am Heck des Autos befindet. Der Schaden betrug am Heck 1.386,02 €. Der Kläger forderte die Kosten für die Reparatur von dem Beklagten. Der Beklagte trägt vor, dass er das Auto nicht beschädigt habe, sondern nur besichtigt habe. Vor Gericht wurde das Video ausgewertet und als verwertbar eingestuft. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.386,02 € und auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 €. Der Beklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig und muss den Schaden deshalb ersetzen. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung ab Verzug.

AG Lörrach – Az.: 3 C 111/22 – Urteil vom 03.03.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.386,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten/Widerkläger keine Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der einer Beschädigung des PKW Toyota, amtliches Kennzeichen (…) am 30.11.2020 zustehen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Gerichtskosten trägt der Beklagte 22 Prozent und die Drittwiderbeklagte 78 Prozent. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Drittwiderbeklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 78 Prozent. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Drittwiderbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, w[…]


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