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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

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Auflösungsantrag des Arbeitgebers – Beleidigung
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 123/19 – Urteil vom 08.10.2019

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR zum 30. September 2018 aufgelöst.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind durch ein Arbeitsverhältnis verbunden. Der Kläger wehrt sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen vier Kündigungen und verlangt Weiterbeschäftigung. Die Beklagte verlangt hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Knapp zusammengefasst wird dem Kläger beharrliche Arbeitsverweigerung, vorsätzlich falscher Parteivortrag im Rechtsstreit und Herabwürdigung des Geschäftsführers der Beklagten vorgeworfen.

Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in C-Stadt, betreibt deutschlandweit und international Fliesenhandel. Dabei arbeitet sie seit einigen Jahren eng mit einem Fliesenhersteller aus C-Stadt zusammen. Im Betrieb, der sich auf oder in der Nähe des Werksgeländes des Fliesenherstellers befindet, sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG beschäftigt. Neben dem Geschäftsführer wird die Beklagte unter anderem geführt von Herrn R., dem Geschäftsführer des Fliesenherstellers, der bei der Beklagten gleichzeitig die Stellung eines Prokuristen innehat. Außerdem wird die Beklagte auch durch Herrn A.-K. maßgeblich mitgeführt, der allerdings weder Arbeitnehmer der Beklagten ist noch dort eine förmliche Organstellung einnimmt.

Der in den 1990er Jahren geborene ledige Kläger hat im Februar 2013 seine Berufsausbildung bei der Beklagten begonnen. Nach erfolgreicher Ausbildung zum Außenhandelskaufmann wurde er im Januar 2016 in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten übernommen. Seit Januar 2017 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien unbefristet abgeschlossen. Der Kläger wird nach seinem Arbeitsvertrag als Innendienstmitarbeiter im Verkauf eingesetzt. Arbeitsvertraglich ist die Beklagte berechtigt, dem Kläger andere, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechende, gleichwertige und gleichbezahlte Tätigkeiten zu übertragen. Im Streitzeitraum hat der Kläger 2.900 Euro brutto im Monat verdient.

Nach Abschluss der Ausbildung war der Kläger in verschiedenen Abteilungen der Beklagten eingesetzt. Einzelheiten dazu sind nur beiläufig und bruchstückhaft mitgeteilt. Fe[…]


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