AG Kehl – Az.: 2 Cs 208 Js 18485/19 – Beschluss vom 29.07.2020
1. Der Beschluss der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Offenburg vom 05.05.2020 (2 Gs 447/20) wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Herr A, Amtsgericht Offenburg, zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt war, im vorliegenden Verfahren für den Angeschuldigten Zustellungen in Empfang zu nehmen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vor, am 24.07.2019 gegen 10:00 Uhr vor dem Revier der Bundespolizei, Straßburger Straße 2 in 77694 Kehl, eine Polizeibeamtin bedroht zu haben (§ 241 Abs. 1 StGB).
Da der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt ist, erwirkte die Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Ermittlungen bei der Ermittlungsrichterin den in der Entscheidungsformel genannten Beschluss mit folgendem Wortlaut im Tenor:
„Nach §§ 132 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 1 wird entsprechend § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung angeordnet, dass dem Beschuldigten gemäß §§ 132 Abs. 1, 116a Abs. 1 StPO Herr [A], Zustellungsbevollmächtigter des Amtsgerichts Offenburg, Hindenburgstraße 5 in 77654 Offenburg zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt wird.“
II.
1. Nach Erhebung der öffentlichen Klage zum Strafrichter des Amtsgerichts Kehl, obliegt es gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO ihm als dem mit der Sache befassten Gericht auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der von der Ermittlungsrichterin nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 StPO getroffenen Anordnung zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 162 Rn. 19). Diese Prüfung führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des in der Entscheidungsformel genannten Beschlusses, weil ihm die Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 132 Abs. 1 StPO.
a. Nach § 132 Abs. 1 StPO kann angeordnet werden, dass ein Beschuldigter – neben einer angemessenen Sicherheit für eine zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens oder ausschließlich – eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt, wenn er einer Straftat dringend verdächtigt ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und die Voraussetzungen eines Haftbefehls dennoch nicht vorliegen.
b. Die von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Offenburg auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft in Anspruch genommene – soweit ersichtlich bislang weder in Rechtsprechung noch Literatur propagierte – Befugni[…]