OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 51/22 – Beschluss vom 11.08.2022
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts -Grundbuchamt – Mainz vom 20. April 2022 (Az.: MZ-10476-13) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung abzulehnen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1) (Übergeberin) ist Alleineigentümerin von dem im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz eingetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von … Unter Datum vom 26. August 2021 wurde die unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes auf die am 1. März 2017 geborene Antragstellerin zu 2), vertreten durch den gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger, als Übernehmerin notariell beurkundet. In § 4 der notariellen Urkunde behielt sich die Übergeberin ein durch Eintragung im Grundbuch dinglich zu sicherndes lebenslanges, der Ausübung nach nicht übertragbares Nießbrauchsrecht an dem Vertragsgegenstand vor.
In § 5 der notariellen Urkunde heißt es ferner u.a.:
Die Übergeberin (…) behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des übertragenen Wohnungseigentums und des Teileigentums an sich zu verlangen, wenn eine der nachgenannten Voraussetzungen vorliegt:
a) der übertragene Grundbesitz zu Lebzeiten des Übergebers ohne deren schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder belastet wird,
b) über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Übernehmer ein Vermögensverzeichnis abzugeben und die Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat,
c) die Zwangsvollstreckung in den übertragenen Grundbesitz ganz oder teilweise betrieben und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oder
d) der Übernehmer vor der Übergeberin verstirbt.
Der Rückübertragungsanspruch kann vom Übergeber nur höchstpersönlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer geltend gemacht werden. Im Falle des Todes des Übernehmers erfolgt die Erklärung gegenüber dem Erben, bei mehreren Erben genügt die Erklärung gegenüber einem von ihnen (…).
Der Rückforderungsanspruch ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Der Anspruch auf Rückübertragung ist selbst dann nicht vererblich, wenn die Berechtigte die Rückübertragung bereits zu Lebzeiten geltend gemacht hat (…).
Der bedingte Rückübertragungsanspruch soll zu Lebzeiten des Übergebers durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch dinglich gesichert werden. Im Falle der Rückübertrag[…]