BGH
Az.: I ZR 251/99
Urteil vom 17. Mai 2001
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main
Leitsätze:
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
Normen: § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; § 20 Abs. 1 GWB
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung „Ambiente“ in Frankfurt am Main eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke „Messe Frankfurt Ambiente“, die für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen eingetragen ist.
Die Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (InternetAdressen), die mit „.de“ enden. Bei der Endung „.de“ handelt es sich um die auf Deutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor befindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain b[…]