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Was versteht man unter dem Baugrundrisiko?

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Das Baugrundrisiko ist eines der großen Probleme im Bereich des Bauwesens, welches mit der Beschaffenheit des Bodens zusammenhängt. Das Baugrundrisiko verwirklicht sich immer dann, wenn sich nach dem Kauf eines Grundstücks herausstellt, dass sich das erworbene Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit nicht oder nicht so wie gewünscht bebauen lässt.
Die Definition des Baugrundrisikos
Mit dem sogenannten Baugrundrisiko bezeichnet man im Baurecht das Risiko für unvorhersehbarer, vom Baugrund ursächlicher Wirkungen und Erschwernisse für den Bau des geplanten Objektes. Symbolfoto: Artem Shadrin/Bigstock

Entsprechend bezeichnen die Fachleute das Baugrundrisiko als ein dem Bauwesen anhaftendes Risiko unvorhergesehener vom Baugrund ausgehender Wirkungen und Erschwernisse. So kurz diese Definition ausfällt, so weitreichend können sich die Folgen eines solchen in der Praxis verwirklichten Risikos auswirken. Das Stichwort lautet hier: Haftung.
Das Baugrundrisiko und die Haftungsgefahren
Grundsätzlich ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass das Grundstück für die von ihm in Auftrag gegebenen Bauleistungen die ordnungsgemäße Beschaffenheit aufweist. Entsprechend der mittlerweile überholten Rechtsprechung hatte der Bauherr für Bauverzögerungen infolge der Beschaffenheit der Bodenverhältnisse und den damit verbundenen Mehrkosten aufzukommen. Insoweit entsprach es häufig der Praxis, dem Bauherrn im Vertrag das vorbezeichnete Baugrundrisiko einseitig aufzubürden. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2016 unter dem Aktenzeichen ZR 60/14 einen Riegel vorgeschoben. Eine einseitige Aufbürdung des Baugrundrisikos, zum Beispiel über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Bauherr als Auftraggeber ohne Einschränkungen und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten seines Vertragspartners die alleinige Verantwortung für die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse hat, ist nicht mehr möglich. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Von weiterer praktischer Bedeutung ist in dieser Entscheidung die Ausführung des Bundesgerichtshofs, dass die Frage der Haftung im Weiteren von der vertraglichen Konstellation abhängig sein soll.
Vertragsauslegung und Haftung
Die Haftung i[…]


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