LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 4 Sa 847/21 – Urteil vom 20.07.2022
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2021 – 14 Ca 13975/19 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.051,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2020 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2020 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.291,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2020 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2020 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2020 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.391,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläge[…]