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Verkehrssicherungspflicht Straßenbaulastträger bei Frostaufbruchstelle in Fußgängerzone

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Gerichtsurteil: Eigenverantwortung statt Schmerzensgeld bei Unfall in Fußgängerzone
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss, der ihre Prozesskostenhilfeanfrage für eine Schmerzensgeldklage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückweist, wurde vom Thüringer Oberlandesgericht abgelehnt, da keine ausreichende Erfolgsaussicht besteht und die Klage als mutwillig angesehen wird. Das Gericht bestätigt, dass der Straßenbaulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, da die Schadstelle für einen aufmerksamen Fußgänger erkennbar war und eine besondere Kennzeichnung oder Sperrung des Gehwegs nicht erforderlich war.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 184/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wurde zurückgewiesen.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde verneint, da der Straßenbaulastträger seiner Pflicht nachgekommen ist und die Schadstelle erkennbar war.
Die Antragstellerin konnte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Schadstelle erkennen und umgehen.
Eine besondere Kennzeichnung oder Sperrung des Gehwegs war nicht erforderlich.
Die Verkehrssicherungspflicht erfordert nicht die Beseitigung aller denkbaren Gefahren, sondern nur solcher, die für den aufmerksamen Benutzer nicht erkennbar sind.
Der Einfluss von Dritten (hier durch Werbetafeln verdeckte Schadstelle) begründet keine zusätzliche Verpflichtung für den Straßenbaulastträger.
Die Rechtsverfolgung erschien mutwillig, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat.


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