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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spendenbestätigung (unrichtige): Haftung der ausstellenden Gemeinde

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BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 123/96
Urteil vom 24.04.2002
Vorinstanz: FG München – Az.: 16 K 3638/94 – Urteil vom 16.07.1996

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde haftet als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer gemäß § l0 b Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die, unrichtige Bestätigung erteilt hat.
2. Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist eine bayerische Gebietskörperschaft mit etwa 3000 Einwohnern. In den Jahren 1990 bis 1992 hat der Kläger als sog. Durchlaufstelle eine Vielzahl von Spenden entgegengenommen und diese den Angaben der Spender entsprechend an insgesamt sieben Vereine weitergeleitet. Den Spendern wurde „für finanzamtliche Zwecke“ jeweils eine „Bestätigung über Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen“ (Spendenbestätigung) ausgestellt. Darin war außer der Höhe des gespendeten Betrags und des Vereins, an den der Betrag weiterzuleiten war, unter „2.b. Bei gemeinnützigen Zwecken“ die Angabe enthalten: „Wir bestätigen, daß der Zweck nach Nr. – 7 – der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien (Anlage 3 zu den Lohnsteuer-Richtlinien) allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt ist.“ Die Spendenbestätigungen waren vom Kassenverwalter des Klägers vorbereitet und vom ersten Bürgermeister bzw. in dessen Abwesenheit vom zweiten Bürgermeister unterschrieben worden. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Spendenbescheinigung war keiner der darin angegebenen Vereine vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Vier der sieben Vereine hatten den Antrag auf Anerkennung als gemeinnützig noch gar nicht gestellt, bei einem war die Anerkennung zum 1. Januar 1994 erfolgt, bei den restlichen beiden nicht vor dem 1. Januar 1994.
Der B[…]


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