Streit nach Verkehrsunfall: Kläger fordert weitere Entschädigung von Beklagten
Im Fall eines Verkehrsunfalls streiten sich die Parteien zweitinstanzlich um den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger hatte in erster Instanz eine Auslagenpauschale sowie die Kosten für das Sachverständigengutachten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gefordert. Die Beklagte hatte den Schaden jedoch nur teilweise beglichen. Der Kläger erweiterte daraufhin seine Klage und forderte den noch offenen Betrag der Reparaturkosten sowie Vorhaltekosten und weitergehende Anwaltskosten. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger nur teilweise Anspruch auf Entschädigung hat. Vorhaltekosten könne er nicht verlangen, da er ein weiteres Fahrzeug besitze, dessen Einsatz möglich und zumutbar sei. Das Landgericht hat die Hauptforderung in Höhe von 17.833,21 Euro zugesprochen und die Berufung des Klägers abgewiesen. Der Kläger fordert jedoch weiterhin eine höhere Entschädigung und geht nun in Berufung. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht in diesem Fall entscheiden wird. […]
OLG Frankfurt – Az.: 11 U 7/21 – Urteil vom 21.07.2022
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-15 O 27/20) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 18.003,15 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. restlichen EUR 286,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 10% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 90% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 90% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 10% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche Typ1, wurde durch einen Unfall durch ein Fahrzeug, das dem Beklagten zu 1) gehört und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Unstreitig haften die Beklagten für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.
Erst[…]