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Absehen von Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung – § 459 Abs. 5 Satz 1 StPO

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LG Leipzig – Az.: 13 Qs 4/21 – Beschluss vom 05.02.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.12.2020 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes (S. 5 des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 12.08.2020, Az.: 204 Ls 105 Js 11314/19) gem. § 459 g Abs. 5 StPO zu unterbleiben hat.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12.08.2020 (Az.: 204 Ls 105 Js 11314/19) ist gegen den Verurteilten wie folgt entschieden worden:

„Der Angeklagte … ist des unerlaubten vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Einziehung des Wertes des Taterlöses in Höhe von 73850 Euro wird angeordnet.“

Ausweislich der Gründe ging das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung davon aus, dass der Verurteilte mit Betäubungsmitteln gehandelt habe und dabei im Rahmen der Veräußerung der Betäubungsmittel einen Erlös in Höhe von 73.850,00 Euro erlangt habe.

Mit Antrag vom 23.11.2020 begehrte der Verurteilte, dass das zuständige Gericht anordne, dass die Vollstreckung der Einziehung nach § 73 f StGB unterbleibe (§ 459 g Abs. 5 StPO).

Zur Begründung führte der Verurteilte aus, dass er bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung keine Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften (mehr) in seinem Vermögen gehabt habe. Unabhängig davon, dass der tatsächliche Erlös deutlich geringer sei als die in dem Urteil genannte Summe, da er ja auch Mittel zum Erwerb der Betäubungsmittel habe aufbringen müssen, um diese weiterveräußern zu können, seien die verbliebenen Erlöse für Eigenkonsum, Alkohol und Veranstaltungen aufgewendet worden. Mit seinem derzeitigen Vermögen von ca. 6.400,00 Euro könne er die im Urteil ausgesprochene Forderung nicht begleichen. Auch seien sämtliche derzeit in seinem Vermögen befindlichen Bestandteile erst nach den ihm zur Last gelegten Straftaten durch rechtlich nicht zu beanstandende berufliche Tätigkeit in das Vermögen gelangt.

Seine Vermögenssituation hat der Verurteilte durch eine Reihe von Unterlagen aber auch Nachweise über die berufliche Tätigkeit unter Beweis gestellt.[…]


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