AG Schmallenberg
Az: 3 C 125/09
Urteil vom 13.11.2009
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 115,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Pkw’s Marke W. mit amtlichen Kennzeichen ……………….(Baujahr 3/87, ca. 185.000 km gelaufen).
Bei einem Verkehrsunfall vom 31.10.2008 gegen 20:15 Uhr in der ………..wurde dieser Pkw von der Beklagten zu 2.) total beschädigt.
Halter des schädigenden Fahrzeuges war der Vater, der Beklagte zu 1.) und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges ist die Beklagte zu 3.).
Die Unfallverursachung ist unstreitig.
Die Versicherung hat den Schaden weitgehend beglichen. Offen steht noch der restliche Nutzungsausfall.
Der Kläger hat zunächst Nutzungsausfall für 18 Tage à 38,00 Euro = 684,00 Euro geltend gemacht.
Die Beklagte zu 3.) hat für 10 Tage à 29,00 Euro = 290,00 Euro gezahlt.
Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 ist der Beklagten zu 3.) seitens des Klägers mitgeteilt worden, dass dieser aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder eine Reparatur durchführen zu lassen, so dass die Schadensregulierung dringend sei und bis dahin Nutzungsausfall gezahlt werden müsse.
Unter dem 04.11.2008 war ein DEKRA-Gutachten eingeholt worden, das einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.500,00 Euro festsetzte und eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen auswies. Dieses Gu[…]