Vergütung von Fortbildungsstunden: Rechtslage für Teilzeitkräfte
In der Arbeitswelt stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Teilnahme an Fortbildungen als reguläre Arbeitszeit zu betrachten ist und dementsprechend vergütet werden muss. Dies betrifft insbesondere die Gutschreibung von Arbeitsstunden, die während solcher Weiterbildungsmaßnahmen anfallen. Die Kernproblematik dreht sich um die Abgrenzung zwischen beruflicher Weiterentwicklung und der regulären Arbeitsleistung, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Dabei spielen sowohl tarifvertragliche Regelungen als auch individuelle Dienstvereinbarungen eine wesentliche Rolle. Sie definieren, unter welchen Umständen und in welchem Umfang eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gewährt wird und wie diese zu vergüten ist. Insbesondere für Teilzeitkräfte kann diese Thematik zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, wenn es um die Gleichbehandlung im Vergleich zu Vollzeitkräften geht. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und eine Entscheidung getroffen, die für die Praxis des Arbeitsrechts von Bedeutung ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Fortbildungszeiten nur dann als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn dies in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung festgelegt ist und ein überwiegendes betriebliches Interesse besteht.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Das Gericht hat die Klage des Ergotherapeuten auf Gutschreibung zusätzlicher Arbeitsstunden wegen Teilnahme an Fortbildungen abgewiesen.
Kein Anspruch auf volle Vergütung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vollständige Anrechnung der Fortbildungszeit als Arbeitszeit.
Dienstvereinbarung maßgeblich: Die Anrechnung von Fortbildungszeiten richtet sich nach der bestehenden Dienstvereinbarung.
Begrenzte Dienstbefreiung: Die Dienstvereinbarung sieht eine Dienstbefreiung für bis zu drei Arbeitstage vor, wenn ein betriebliches Interesse an der Fortbildung besteht.
Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften: Die Regelung der Dienstvereinbarung führt nicht zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften im Verg[…]