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AG Bamberg – Az.: RV 56 VI 1518/21 – Beschluss vom 02.08.2022

1. Die zur Begründung des Antrags des Beteiligten D. vom 07.10.2021 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Der Beteiligte D. hat beantragt festzustellen, dass die Erblasserin R., geboren am x, verstorben am x.05.2021, letzte Anschrift: S., beerbt worden ist von

1. S.

zu 1/9 – einem Neuntel –

2. S,

zu 1/9 – einem Neuntel –

3. S.,

zu 1/9 – einem Neuntel –

4. S.

zu 1/6 – einem Sechstel –

5. D.

zu 1/6 – einem Sechstel –

6. K.

zu 1/6 – einem Sechstel –

7. K.

zu 1/6 – einem Sechstel -.

2. Der Antrag des Beteiligten R. vom 07.10.2021 auf Erteilung eines Erbscheins, in dem bezeugt wird, dass die am x.05.2021, verstorbene R., zuletzt wohnhaft S., vom Beteiligten R. allein beerbt worden ist, wird zurückgewiesen.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Ziffer 1. dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Beteiligten D. wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

4. Der Beteiligte R. trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der durch den Erbscheinsantrag des Beteiligten D. entstandenen Kosten, die dieser selbst trägt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

5. Der Geschäftswert wird auf x EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der polnisch stämmige Beteiligte R., der nur gebrochen Deutsch spricht, war seit etwa 2000 der Lebensgefährte der seit 1993 verwitweten Erblasserin. Zeitweise lebte der Beteiligte R. ab dem Jahr 2004 gemeinsam mit der Erblasserin in deren Wohnanwesen in E., bis die Erblasserin Ende 2018 aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim nach S. umziehen musste. Die übrigen Beteiligten sind die potentiellen gesetzlichen Erben der am x.05.2021 kinderlos verstorbenen Erblasserin, namentlich Blutsverwandte der Erblasserin in Gestalt von Neffen (Beteiligte S., D., K., S.) und Nichten (Beteiligte S. und K.) bzw. Großnichte (Beteiligte S.). In einer Patientenverfügung vom 24.01.2013 setzte die Erblasserin ihre Nichte S. als Bevollmächtigte ein.

Die Erblasserin hatte drei Geschwister, die jeweils vorverstorben sind. Abkömmlinge

– ihrer Schwester A. sind die Beteiligten K. und K.

– ihrer Schwester G. sind die Beteiligten S. und D. (der weitere Abkömmling der G., E., ist kinderlos vorverstorben) und

– ihrer Schwester K. sind die Beteiligten S., S. und S., wobei letztere der Abkömmling des vorverstorbenen Abkömmlings B. der K. ist.

Demnach entfiele im Wege der gesetzli[…]


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