LG Frankfurt – Az.: 20 W 251/15 – Beschluss vom 07.02.2017
Orientierungssatz
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die angefochtene Kostenberechnung der Antragsgegnerin wird auf insgesamt 1.423,24 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beurkundete am 12.09.2014 unter ihrer UR-Nr. … einen Ehevertrag zwischen der Antragstellerin und deren Ehemann, in welchem Güterstand, Unterhaltsverzicht und Versorgungsausgleich geregelt wurden. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen. Die Antragsgegnerin erstellte hierfür die sich aus dem Rubrum ergebende Kostenberechnung (Bl. 4 d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Ausgehend von einem Gesamtgeschäftswert von 332.870,– EUR berechnete sie eine 2,0-Beurkundungsgebühr nach Nr. 21110 KV GNotKG in Höhe von 1.370,– EUR, einschließlich der Nebenkosten und Umsatzsteuer insgesamt 1.661,24 EUR.
Die Antragstellerin hat am 02./07.01.2015 beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat sich mit ihrem Antrag gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin für die Kosten des Unterhaltsverzichts zugrunde gelegten (Teil-)Geschäftswerts gewendet, den diese mit 192.870,– EUR errechnet hatte. Zugrunde gelegt hatte die Antragsgegnerin die Differenz des Nettomonatseinkommens der Eheleute von 5.000,– EUR, multipliziert mit 3/7 als fiktivem monatlichem Unterhaltsanspruch des Ehemannes, multipliziert mit 12 als Jahresunterhalt, wiederum multipliziert mit dem Faktor 15 entsprechend dem Alter gemäß § 52 Abs. 4 GNotKG und wiederum verringert um 50% gemäß § 52 Abs. 6 GNotKG wegen des unbestimmten Eintritts des Unterhaltsanspruchs. Die Antragstellerin hat hierzu die Auffassung vertreten, statt des Faktors 15 gemäß § 52 Abs. 4 GNotKG sei gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG nur der 10-fache Jahreswert anzunehmen. Auch die Reduzierung auf 50% hat sie unter Bezugnahme auf einen von ihr zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.04.2010 für unzureichend gehalten; angemessen sei vielmehr eine Reduzierung auf 30%. Sie hat weiter gemeint, ein Unterhaltsanspruch in der von der Antragsgegnerin angenommenen Höhe könne im Scheidungsfall auch wegen Wechsels von Steuerklasse und Kinderfreibetrag nicht entstehen. Letztendlich hat die Antragstellerin die […]