LG Tübingen – Az.: 5 T 97/14 und 5 T 100/14 – Beschluss vom 30.07.2014
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen -Vollstreckungsgericht- vom 02.04.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000,- €
Gründe
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1. Die Gläubigerin beantragte am 05.11.2013 die Anordnung der Zwangsversteigerung des zugunsten des Schuldners eingetragenen Wohnungseigentums und Teileigentums (Tiefgarage) sowohl wegen einer persönlichen Forderung der Gläubigerin aus dem rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.08.2013 über 1.751,32 nebst Zinsen und Kosten sowie wegen einer weiteren persönlichen Forderung der Gläubigerin aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 06.09.2013 (Az. jeweils 2 C 327/13) über 1.189,- € nebst Zinsen und Kosten. Wegen der titulierten vorgenannten persönlichen Ansprüche der Gläubigerin wurde zu ihren Gunsten eine Zwangssicherungshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen.
Die Gläubigerin stützte den Versteigerungsantrag in erster Linie auf die Rangklasse 2 des § 10 ZVG, hilfsweise auf die Rangklassen 4 und 5.
Der Gläubigervertreter fügte seinem Antrag u.a. die Kopie der im Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Urach eingereichten Klage und einen weiteren – klagerweiternden – Schriftsatz bei.
Mit Verfügung vom 22.11.2013 forderte das Vollstreckungsgericht den Gläubigervertreter zur Vorlage der in den vorgenannten Schriftsätzen erwähnten Anlagen auf. Hiergegen wendet sich der Gläubigervertreter, der die Auffassung vertritt, die Vorlage im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Urach eingereichten Schriftsätze genüge zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Rangklasse 2 und ein darüber hinausgehendes Prüfungsrecht stehe dem Vollstreckungsgericht nicht zu. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 reichte der Gläubigervertreter noch Kopien der Hausgeldabrechnung vom 31.12.2012 für Wohnung und Tiefgarage sowie Kopien der Wirtschaftspläne 2013 für Wohnung und Tiefgarage nach.
Mit den beiden angefochtenen Beschlüssen jeweils vom 02.04.2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des Wo[…]