Betriebsbedingte Kündigung bei einem Sales Manager.
Ein Sales Manager klagt gegen seine ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch die Beklagte, bei der er seit 2018 beschäftigt war. Der Kläger verantwortete ein Umsatzvolumen von 2,5 Millionen Euro pro Jahr in einem aus mehreren Ländern bestehenden Verkaufsgebiet. Die Kündigung erfolgte aufgrund der Entscheidung der Beklagten, sich wieder auf ihre bewährten Produkte im angestammten Markt für Küchenspülen zu konzentrieren. Sie habe die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Bereich Sanitär eingestellt und den Vertriebsbereich Verbundwerkstoffe neu strukturiert. Der Beschäftigungsbedarf für den Kläger sei vor diesem Hintergrund spätestens mit Wirkung zum 30.06.2021 entfallen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und hat die getroffene soziale Auswahl sowie die nicht ordnungsgemäß erfolgte Anhörung des Betriebsrats gerügt. Er fordert die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde, sowie seine Beschäftigung während der laufenden Kündigungsfrist und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag, die Aufhebung seiner Freistellung, einen Zugang zum Intranet, die Zahlung einer Entschädigung und die Erteilung eines Zeugnisses.
Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei ist, die Anzahl der Mitarbeiter für eine Aufgabe zu bestimmen. Die Beklagte hat beschlossen, ihre Vertriebsbemühungen zu verringern und in Zukunft nur noch einen Mitarbeiter für den Vertrieb ihrer Produkte einzusetzen. Der Kläger hatte bisher zu 40% im Bereich Sanitär und zu 60% im Bereich Küchenspülen gearbeitet. Aufgrund der Entscheidung der Beklagten und der Corona-Pandemie war der Arbeitsaufwand des Klägers im Sanitärbereich stark zurückgegangen. Die Beklagte behauptet, dass es keine Engpässe oder Schwierigkeiten im Betriebsablauf gegeben hat, als der verbliebene Mitarbeiter die Aufgaben des Klägers übernahm. Die Beklagte argumentiert auch, dass eine Sozialauswahl nicht erforderlich war, da der andere Vertriebsmitarbeiter, Herr K, mit dem Kläger nicht vergleichbar sei, da das deutsche Kündigungsschutzrecht auf Herrn K nicht anwendbar sei. Der Kläger behauptet jedoch, dass die Beklagte weiterhin aktive Marketingbemühungen im Sanitärbereich durchführt und dass es möglich gewesen wäre, Herrn K zu kündigen, als sich die Beklagte entschloss, ihre Vertriebsbemühungen zurückzufahren. Der Kläger argumentiert, dass Herr K mit ihm vergleichbar[…]