AG Husum, Az.: 26 C 24/14, Urteil vom 13.01.2015
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 750,74 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts Dr. A. … auf vorgerichtlich entstandene nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % aller zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.11.2013, 14.50 Uhr, Parkplatz P. H., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.606,47 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: V_Sot/ Bigstock
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.11.2013 gegen 14.50 Uhr auf dem Parkplatz der Firma P. in H. ereignet hat.
Beteiligt waren die Tochter des Klägers, die Zeugin M. L., mit dem PKW Lupo … des Klägers und der Beklagte zu 1) mit seinem PKW plus Anhänger …
Es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei die Zeugin M. L. gegenüber dem Beklagten zu 1) von links kam. Beschädigt wurde der Lupo rechts neben der B-Säule, der Wagen des Beklagten zu 1) an der Front des Fahrzeugs.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 10.12.2013 vergeblich zur Zahlung gemahnt. Dafür sind bei einem Streitwert von 1.506,47 € Kosten in Höhe von 255,85 € entstanden.
Der Kläger behauptet, beide Fahrzeuge hätten im Einmündungsbereich der Wege auf dem Parkplatz angehalten.
Der Beklagte zu 1) habe der Zeugin ein Handzeichen gegeben, mit […]