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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bürgschaftserklärungswiderruf – Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 9 U 45/05
Urteil vom 23.05.2006
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 2 O 339/04

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.2.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit einem Teilbetrag aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin gewährte der – mittlerweile insolventen – A GmbH am 30.5.2000 ein Darlehen über insgesamt 1,2 Mio DM. In Höhe von 840.000,- DM handelte es sich dabei um ein im Rahmen eines von der Bundesregierung durchgeführten „Technologie-Beteiligungsprogramms“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziertes, im Übrigen (360.000,- DM) um ein von der Klägerin allein gewährtes Darlehen.
Am 8.6.2000 übernahm der Beklagte – einer von fünf Gesellschaftern der A GmbH – eine Bürgschaft bis zum Betrag von 240.000,- zur Absicherung „aller Forderungen der Sparkasse gegen die A GmbH“.
Das nicht refinanzierte Teildarlehen valutiert noch mit 226.174,89 €. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in Bezug hierauf mit einem Teilbetrag von 50.000,- € aus der Bürgschaft in Anspruch.
Mit Urteil vom 3.2.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Klageabweisung begehrt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 8[…]


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