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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernung Abmahnung aus Personalakte – Entzug Verdienstmöglichkeit – Schadensersatz

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Arbeitsrecht: Oberarzt fordert Schadensersatz und Entfernung von Abmahnung
Ein ehemaliger Oberarzt verlangt von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 26.835,32 Euro brutto wegen des Entzugs von Verdienstmöglichkeiten sowie die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Der Kläger arbeitete vom 01.02.2020 bis zum 30.09.2021 als Oberarzt in einem kommunalen Krankenhaus. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Kläger zu Hintergrunddiensten eingeteilt wurde und ob er gegen seine Pflichten aus einem Rufbereitschaftsdienst verstoßen hat. Zudem fordert er Urlaubsentgelt und vertritt die Auffassung, dass er aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung diskriminiert wurde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung hat und der geforderte Schadensersatz nicht nachvollziehbar sei. Außerdem seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass ihm die Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden könne. […]

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 6 Sa 87/22 – Urteil vom 13.09.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.12.2021 – 2 Ca 450/21 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 07.04.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Entfernung einer Abmahnung sowie Schadensersatz wegen Entzuges einer Verdienstmöglichkeit.

Der Kläger war vom 01.02.2020 bis zum 30.09.2021 als Oberarzt bei der Beklagten beschäftigt. Die Einzelheiten regelt der Arbeitsvertrag vom 16.12.2019. Dessen § 3 bestimmt:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für das Klinikum A jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages auf Bl. 7-9 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.10.2020 (vgl. Bl. 15 der Akte) bestätigte die Beklagte dem Kläger: „(…) Ein Teil Ihrer dienstlichen Aufgaben beinhaltet[…]


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