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Fristlose Kündigung bei Privatnutzung eines Firmencomputers

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Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 16 Sa 1711/15 – Urteil vom 17.06.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2015 – Az. 6 Ca 1789/15 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der 1985 geborene Kläger ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Er ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01. Juli 2011 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Mai 2011 als Webentwickler zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.207,70 EUR beschäftigt.

Zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses unterzeichnete der Kläger eine „Richtlinie zur Informationssicherheit und Vertraulichkeitsvereinbarung für Angestellte, Freiberufler und Praktikanten (P)“, in der u.a. Folgendes ausgeführt wird:

„Zur Erfüllung der Anforderungen des Datenschutzes und der Informationstechnischensicherheit verpflichtet sich der Arbeitnehmer/Freiberufler/(P) zur Einhaltung der folgenden Sicherheitsmaßnahmen:

2.3 Nutzung von Hardware, Software und Information ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben.

2.14 Seien Sie vorsichtig bei der Benutzung des Internets.

Achten Sie darauf, das Sie nur auf vertrauenswürdigen und unbedingt für die Arbeit notwendigen Seiten surfen.

[ … ]“

Unter dem 19. April 2015 sendete die Beklagte an ihre Mitarbeiter folgende E-Mail:

„Hallo liebes C Team,

es ist soweit, die Telekom hat es endlich geschafft, uns einen schnellen Internet Anschluss bereitzustellen.

Dieses möchte ich Euch natürlich nicht vorenthalten, aus diesem Grund erhaltet Ihr freien Zugang zum WLAN.

Da bei Missbrauch, zum Beispiel Download von illegalen Filmen, etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mitgelogged werden. Da ein rechtlicher Missbrauch natürlich dann auch auf denjenigen zurückfallen soll, der verantwortlich dafür war.
Somit:
(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und d[…]


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