OLG Oldenburg
Az.: 5 U 62/99
Urteil vom 06.07.1999
T a t b e s t a n d
Die 1925 geborene Klägerin begehrt Ersatz immaterieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden nach einem Sturz in dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten Omnibus.
Kurz nach Besteigen des im Linienverkehr eingesetzten Busses am 11.11.1996 gegen 15.15 Uhr kam die Klägerin während des Anfahrvorganges zu Fall und zog sich eine Oberschenkelfraktur bei liegender Totalendoprothese rechts zu.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Herannahen des Busses ihren Schwerbehindertenausweis gut erkennbar hochgezeigt. Als sie durch die Mitteltür über die drei Stufen in den leeren Bus eingestiegen sei und eben den Haltegriff losgelassen habe, um zu dem mittleren Behindertensitz zu gelangen, sei der Beklagte zu 1) plötzlich und stark beschleunigend angefahren, so daß sie sich nicht mehr habe halten können und – ohne eine Möglichkeit den Sturz abzufedern – hingefallen sei.
Die Beklagten haben behauptet, der mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählte Beklagte zu 1) sei langsam mit normaler Beschleunigung angefahren. Die Klägerin, die nicht als schwerbehindert zu erkennen gewesen sei, sei erst 50 m nach dem Haltestopp gestürzt. Sie habe sich nicht unverzüglich einen sicheren Platz gesucht. Angesichts der von ihr selbst angegebenen guten körperlichen Verfassung sei es nicht nachzuvollziehen, warum sie das Gleichgewicht nicht habe halten können.
Das Landgericht hat nach sachverständiger Auswertung des Fahrtenschreibers die Schadensersatzklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es habe sich aufgrund der Diagrammauswertung zwar nicht feststellen lassen, daß der Beklagte zu 1) mit unangemessener Geschwindigkeit angefahren sei. Er sei aber sofort nach dem Schließen der Tür angefahren und habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin noch ohne sicheren Halt gewesen sei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiter.
Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügen sie, das Landgericht habe unzutreffende Anforderungen an die S[…]