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Restschuldbefreiungsverfahren – Haftung von Treuhändern

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U 29/07
Urteil vom 02.10.2007
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Az.: 4 O 232/06

Leitsatz:
1. § 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht.
2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind.

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 211 InsO war er zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt worden (Beschluss des AG Celle v. 9. August 2000, Bl. 107 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren verletzt. Dem liegt zugrunde, dass die Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund eines Berechnungsfehlers zu hohe Vergütungsanteile (ab Januar 2000) an das von dem Beklagten geführte Treuhandkonto abgeführt hat, die vom Beklagten anschließend an diverse Gläubiger ausgekehrt worden sind.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Für die Haftung des Beklagten als Treuhänder könne § 60 InsO nicht entsprechend angewendet werden. Auch eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (wegen Verletzung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses) scheide aus, weil der Beklagte nicht verpflichtet sei zu überprüfen, ob ihm vom Arbeitgeber des Schuldners zu viel überwiesen werde. Dagegen richtet s[…]


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