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Geschwindigkeitsüberschreitung – Wann liegt Vorsatz vor?

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Gericht hebt Urteil wegen fehlendem Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf.
Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesautobahn um 41 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Autofahrer erhob dagegen Rechtsbeschwerde und gewann vor Gericht. Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass der Fahrer die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen haben müsse, da diese auf einer weithin sichtbaren Schilderbrücke angezeigt worden waren. Der Berufungssenat konnte jedoch nicht ausschließen, dass der Fahrer aus anderen Gründen abgelenkt war oder das Schild aus Fahrlässigkeit nicht wahrnahm. Zudem gab es keine baulichen Einschränkungen im betroffenen Streckenabschnitt. Das Urteil wurde aufgehoben, der Autofahrer muss jedoch eine Geldbuße von 160 Euro zahlen und erhält ein Fahrverbot von einem Monat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 Ws 226/22 – Beschluss vom 22.09.2022

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 25. Mai 2022 aufgehoben.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h zur Geldbuße von 160,00 € verurteilt. Ihm wird für die Dauer von 1 Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu 2/3 zu tragen. Die weiteren Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Staatskasse. Diese hat dem Betroffenen auch 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 11. April 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h zur Geldbuße von 320,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in der er die Sachrüge erhebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Dies führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Haldensleben und zu eigener Sachentscheidung des Senates.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.

Zwar steht aufgrund der fehlerfrei getroffe[…]


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