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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmertätigkeit & Arbeitslosengeldanspruch bei Tätigkeit beim Ehegatten

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Landessozialgericht Brandenburg
Az.: L 10 AL 180/01
Urteil vom 13.12.2002
Vorinstanz: Neuruppin Az.: S 1 AL 422/99

In dem Rechtsstreit hat der 10. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01. Mai 1999.
Die am ………. 1943 geborene Klägerin, gelernte Kindergärtnerin, war von 1978 bis zum 31. Dezember 1991 als Geschäftsstellenleiterin bei der H. T.- und G. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) bzw. deren Rechtsvorgänger in B. tätig. Vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1993 erhielt die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosengeld. Vom 01. Juni 1993 bis zum 30. April 1999 war die Klägerin in der Einzelfirma ihres Ehemannes, der Schlosserei H.-M. M. Heizungsbau-Ölfeuerung in S., zuletzt als Büroangestellte tätig. Ausweislich einer Gewerbeerlaubnis des Rates des Kreises Oranienburg – Gewerbeamt – vom 02. Oktober 1990 war dem Ehemann der Klägerin, H.-M. M., mit Wirkung vom 02. Oktober 1990 die Ausübung des Gewerbes Metallbau in S., A. Z. .., erteilt worden.
Die Betriebsstätte befand sich zunächst auf einem dem Ehemann der Klägerin gehörenden Grundstück, welches dieser mit notariellem Übertragungsvertrag vom 22. Januar 1992 an die Klägerin veräußerte. Hiernach übertrug der Ehemann der Klägerin dieser zunächst den „mit einem Einfamilienhaus und Gewerberäumen bebauten Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör zu Alleineigentum“. Im Anschluss daran schlossen am 25. Januar 1992 die Klägerin und ihr Ehemann einen Mietvertrag. Hiernach vermietete die Klägerin ab 01. Februar 1992 zum Betriebe eines „Metallbau-Heizungsbau“ die „im Hause/auf dem Grundstück/A. Z. .. in ….. S.“ gelegenen „Zimmer über Garage als Büroraum, zwei massive Nebengelasse als Werkstatt und Mitbenutzung der Waschküche“ an ihren Ehemann zu einem Mietzins von 1100 DM mon[…]


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