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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anlagevermittlungshaftung – Risikoaufklärung bei Prospektüberlassung

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LG Hamburg, Az.: 316 O 53/12, Urteil vom 30.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 21.620,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie wegen fehlerhafter Beratung durch den Anlagevermittler.

Die Beklagte ist ein im Bereich von Logistikgeschäften tätiges Unternehmen.

Die Klägerin beteiligte sich aufgrund der Beitrittserklärung vom 21.11.2005 (Anlage K 1) als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Summe von 15.000,- EUR zzgl. 900,- EUR Agio in der Beteiligungsvariante „Classic“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren an der Beklagten, welche auch Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin ist.

Grundlage der Zeichnung war der Emissionsprospekt Stand 2005, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird.

Für die Anleger der Variante „Classic“ sah § 12 des atypischen stillen Gesellschaftsvertrags ab dem zweiten Jahr der Beteiligung gewinnunabhängige Ausschüttungen in steigender Höhe (von 7 % bis 14 % im 15. Jahr) vor.

Symbolfoto: Kurhan/Bigstock

Vermittelt wurde der Klägerin die Anlage durch Herrn G.. als Mitarbeiter der Fa. V.. A.. GmbH.

Die Klägerin erhielt nach Zahlung des Agios und ihrer Einlage Ausschüttungen in Höhe von 2.187,50 EUR.

Im Jahr 2008 gab die Beklagte ein unbesichertes Darlehen in Höhe von ca. 25 Mio EUR an ihre Muttergesellschaft, die .. .. AG & Co KG (heute .. H.. GmbH & Co. KG) sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 6 Mio EUR an die.. L.. G.. GmbH & Co. KG.

Die Geschäftstätigkeit der Beklagten entwickelte sich nach dem Beitritt der Klägerin nicht wie geplant. Im Jahr 2009 teilte die Beklagte den Anlegern mit, die an die Anleger des Modells „Classic“ zu gewährenden Ausschüttungen für das Jahr 2008 müssten reduziert werden; tatsächlich wurde nur die Hälfte des vorgesehenen Betrags ausgeschüttet. Im Jahr 2009 erfolgte keine Ausschüttung mehr.

Mit Sch[…]


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