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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungseigentum – Haftung des Veräußerers für offenstehende Hausgeldzahlungen

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Kein Anspruch auf Rückzahlung von Hausgeldzahlungen bei positiver Kenntnis der Nichtschuld
In einem Streitfall um die Rückforderung von Hausgeldzahlungen haben die Kläger vor Gericht keinen Anspruch auf Rückzahlung erhalten. Die Kläger hatten einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben, bevor der Verkäufer verstarb und seine unbekannten Erben gesucht werden mussten. Während dieser Zeit zahlten die Kläger Hausgeld, obwohl sie nicht dazu verpflichtet waren. Nachdem sie im Grundbuch eingetragen wurden, verlangten die Kläger die Rückzahlung des Hausgeldes. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist, da die Kläger in positiver Kenntnis der Nichtschuld die Zahlungen geleistet hatten. Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

AG Velbert – Az.: 18a C 14/21 – Urteil vom 19.01.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung von Hausgeldzahlungen. Die Kläger haben mit notarieller Urkunde vom XX.XX.XXXX einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück I-straße, H-Straße, W verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung im siebten Obergeschoss rechts vorne von Herrn K, vertreten durch eine amtlich bestellte Betreuerin, erworben. Noch bevor der Kaufvertrag vom zuständigen Betreuungsgericht Essen genehmigt werden konnte, verstarb Herr K. Die unbekannten Erben mussten gesucht werden. Es wurde durch das Amtsgericht Essen-Steele eine Nachlasspflegschaft angeordnet und erst mit Beschluss vom 15.10.2019, rechtskräftig seit dem 26.10.2019, die Erklärung der Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben betreffend Kaufvertrag und Grundschuldbestellung genehmigt. Am XX.XX.XXXX wurden die Kläger im Grundbuch eingetragen. Im Dezember XXXX gingen alle Beteiligten von einer zügigen Abwicklung des Kaufvertrags aus. Die Hausverwaltung der Beklagten übersandte den Klägern unter dem XX.XX.XXXX ein „Begrüßungsschreiben“. Unter anderem wurden die Kläger darin auf ihre künftigen Rechte und Pflichten als Miteigentümer hingewiesen, insbesondere in der Rubrik „Zusammenfassender Hinweis“ ausdrücklich da[…]


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