LG Köln – Az.: 24 O 263/20 – Urteil vom 26.11.2020
Es wird festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sein Restaurant „K“ in E eine Firmenversicherung „FirmenModularSchutz“, die u.a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet.
Im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.01.2020 (Anlage B8, Bl. 111 ff. GA) sind die Betriebsart „Restaurant“ und eine generelle Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR vereinbart. Die vereinbarte Tagesentschädigung für die Betriebsschließungsversicherung ist mit 75,00% des Tagesumsatzes des dem Schließungszeitraum entsprechenden Zeitraumes des Vorjahres vereinbart, und ein Schließungsschaden von 30 Schließungstagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Nachtrags vom 28.01.2020 wird auf die Anlage B8 Bezug genommen.
Grundlage des Vertrages sind die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Firmen ModularSchutz“ mit Stand 10/2015 einschließlich Anhang der Beklagten (Anlage B1, Bl. 1 ff., im Folgenden: AVB).
Teil B II. 4 der AVB enthält Regelungen zur Betriebsschließungsbedingungen. In diesen heißt es u.a.:
§ 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet – soweit dies im Versicherungsschein oder den gültigen Nachträgen zum Versicherungsschein dokumentiert ist – Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)
1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden eine Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger;
2. Krankheiten
(…)
(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von Krankheiten; Covid-19 ist nicht mitaufgeführt)
3. Krankheitserreger
(…)
(Anmerkung der Kammer: es folgt eine Aufzählung von Krankheitserregern; SARS-CoV-2 ist nicht mitaufgeführt)
§ 3 Umfang der Entschädigung
1. […]