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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmungsprozess zur Mieterhöhung bei Wohnraummietvertrag

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LG Berlin, Az.: 65 S 145/15, Urteil vom 15.01.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Köpenick vom 20.03.2015 – 4 C 139/14 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagten zu ¼.

III. Dieses und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.1, S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der gem. §§ 558 ff. BGB erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete auf 449,49 € mit Wirkung zum 01.06.2014 zu.

1) Ohne Erfolg wenden die Beklagten sich gegen die positive Einstufung der Merkmalgruppe 3.

Zwar ist entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass allein das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss für die Annahme eines entsprechenden positiven Wohnwertmerkmals ausreicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Mieter diesen auch ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit Dritten nutzen kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. April 2015 – 65 S 476/14; Urteil vom 07. Mai 2015 – 18 S 63/14; jeweils zitiert nach juris).

Nach dem unstreitigen neuen Tatsachenvortrag in zweiter Instanz, welcher als solcher gem. § 529 Abs.1, Nr. 2 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, ist in der Wohnung der Beklagten jedoch ein Abstellraum/ Einbauschrank mit Sichtschutz vorhanden. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Einwand der Klägerin ausgeführt, dass im Flur eine ca. 50 cm breite, 25 cm tiefe und max. 1,70 m hohe Nische vorhanden sei, welche vermieterseits mit einer Tür ausgestattet sei. Der Umstand, dass sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befindet sowie alte Rohre durch die Nische verlaufen, steht der Annahme eines Einbauschranks bzw. Abstellraums i.S.d. Orientierungshilfe nicht entgegen. Die Orientierungshilfe setzt insoweit keine Mindestgröße voraus. Darüber hinaus ermöglicht auch eine solche Vorrichtung trotz der geringen Grundfläche noch eine sinnvolle Nutzung als zusätzlichen Stauraum, sei es […]


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