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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiswürdigung hinsichtlich des Zugangs einer Kündigungserklärung

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Kläger fordert Entgeltfortzahlung und Aufwendungsersatz nach umstrittener Kündigung.
Der im Juli 1954 geborene Taxifahrer war seit August 2016 beim Beklagten angestellt. Es wird gestritten, ob ihm im Januar 2020 eine schriftliche Kündigung zum 29. Februar 2020 übergeben wurde. Der Kläger hatte im März 2020 krankheitsbedingt ausgesetzt und bezieht seit April 2020 eine Altersrente. Er verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber Lohn für Februar und März 2020 und Aufwendungsersatz für die Reparatur des Taxis. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von € 1.302,00 brutto und € 852,06 Aufwendungsersatz für Februar 2020, wies aber die weiteren Forderungen ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurück, da dieser nicht erschienen war. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Er argumentiert, dass ihm die Kündigung nicht rechtzeitig zugestellt worden sei und verlangt weitere Zahlungen und die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Fall wird vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. […]

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 421/21 – Urteil vom 13.10.2022

1. Das gegen den Kläger erlassene Versäumnisurteil vom 31. März 2022, Az. 5 Sa 421/21, wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie Entgeltfortzahlungs- und Aufwendungsersatzansprüche.

Streit um Kündigung und Entgelt: Der Kläger fordert vor Gericht die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung ausstehender Löhne und Aufwendungsersatz. (Symbolfoto: Peeradontax/Shutterstock.com)

Der im Juli 1954 geborene Kläger war seit August 2016 im Taxiunternehmen des Beklagten als Taxifahrer zu einem Stundenlohn von € 9,30 brutto bei einer Arbeitszeit von 140 Monatsstunden beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger am 20. Januar 2020 gegen 18:00 Uhr eine schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten vom 19. Januar zum 29. Februar 2020 übergeben wurde. Ein vom Kläger vorgelegter Schich[…]


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