OLG Naumburg, Az.: 2 Wx 73/14, Beschluss vom 28.01.2016
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Magdeburg vom 6. Oktober 2014 aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft dieser Entscheidung der Beteiligten zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein mit folgendem Inhalt zu erteilen:
…
geboren am … in … (heute: …),
verstorben am … in … ,
zuletzt wohnhaft in … ,
ist im Wege der testamentarischen Erbfolge beerbt worden von
1) I. B. geb. Ws. zu einem Anteil von 2/3 und
2) Ha. Ws. geb. F. zu einem Anteil von 1/3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten sind von dem Beteiligten zu 3) zu ersetzen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 125.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Erblasserin hatte keine eigenen Nachkommen. Sie war verheiratet, lebte jedoch seit Ende 1993 getrennt von ihrem Ehemann. Sie hinterließ drei Verfügungen von Todes wegen, ein Testament aus dem Jahr 1995, ein Testament vom 08.02.1997 und ein Testament vom 16.04.1999. Die Testamente wurden am 07.11.2011 vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Magdeburg eröffnet (Az.: … ). In allen drei Testamenten verfügte die Erblasserin jeweils, dass ihr damaliger Ehemann nichts von ihr zu bekommen habe. Im Übrigen nahm sie jeweils eine Aufteilung von konkreten Vermögenswerten (Sparguthaben) auf bestimmte, jeweils mit Namen und Anschrift genannte Personen vor. Im Testament vom 16.04.1999 heißt es:
„Zu Erben erkläre ich:
1) H. F. … Sie soll das Postsparbuch – Festzins bis 27.1.2002 bekommen. … 13.617,50 DM …
2) S. G. … Sie soll von dem Postsparbuch Konto Nr. … … 20.348,21 DM …
3) Ha. K. … Sie soll das Postsparbuch Konto Nr. … … 14.002,76 DM haben.
4) I. B. … Sie soll Guthaben von dem Festzinssparbuch … haben … 30.000 DM
5) Hs. W. … Er soll 4.000 DM von dem Sparbuch Nr. … bekommen, wenn er sich zur Pflege der Grabstelle von Frau J. Kl. + Grabstelle von meinem Vater … bereit erklärt. Wenn er möchte kann er auch Sachen + Möbel haben.
6) Das Giro-Konto … und das Geld vom Sparbuch Nr. … soll für Begräbnis – Verbrennung ohne Grabstelle … verwendet werden. …“
Die vorzitierte Ziffer 2) des Testaments ist vollständig gestrichen worden, wobei die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Erblasserin selbst diese Streichung nachträglic[…]