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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarzthaftung bei mit Versorgung mit Disk-Implantaten

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LG Rostock, Az.: 10 O 664/11 (3)

Urteil vom 15.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aufgrund behaupteter zahnärztlicher Fehlbehandlung. Dabei erfolgte die Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten durch den Beklagten zu 2..

Foto: aslysun/Bigstock

Die Klägerin benötigte sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer eine Versorgung mit Zahnersatz. Sie suchte die Praxis der Beklagten auf Empfehlung einer Bekannten auf, die zuvor seitens des Beklagten zu 1. mit einer Disk-Implantation versorgt worden war.

Anders als bei einer Implantation herkömmlicher Implantate erfolgt bei diesen Implantaten bei zu geringer Knochenstärke nicht zuvor ein Aufbau des Kieferknochens, wobei dort in einer separaten vollnarkosepflichtigen Operation zunächst Knochentransplantat aus dem Hüftknochen gewonnen und in die Oberkieferregion eingebracht werden muss; nach entsprechender Einheilung des Implantates nach ca. sechs Monaten kann sodann bei dieser Versorgungsvariante die Implantation der Zahnimplantate in das Transplantat erfolgen. Nach einer Phase der Einheilung der Zahnimplantate von wiederum ca. sechs Monaten kann sodann mit der Aufbringung der prothetischen Versorgung in Gestalt von Kronen und Brücken begonnen werden.

Am 28.04.2005 erfolgte die ärztliche Beratung über Möglichkeiten des Zahnersatzes, ein Informationsgespräch über Zahnimplantate und Übergabe einer Werbebroschüre der Praxis der Beklagten über den Einsatz von Disk-Implantaten bei Patienten mit nicht ausreichendem Knochenmaterial. Die Klägerin unterschrieb am 29.04.2005 einen Aufklärungsbogen (Anlage B 3, Bl. 65 ff. Bd. I d. A.). Die Parteien streiten im Einzelnen über die Aufklärung.

Am 20.05.2005 wurden der Klägerin acht nicht erhaltungswürdige Zähne im Oberkiefer entfernt und vier Disk-Implantate eingesetzt, auf denen eine – zunächst provisorisch – befestigte Brücke aufgebracht wurde. Hierüber verhält sich die Rechnung vom 24.06.2005 über einen Betr[…]


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