OLG Karlsruhe: Klare Vergütungsvereinbarung für Zusatzleistungen entscheidend
Das OLG Karlsruhe wies die Berufung eines Klägers zurück, der zusätzliche Vergütung für nicht im Werkvertrag spezifizierte Zusatzarbeiten forderte, und entschied, dass ohne eine eindeutige Vereinbarung oder Genehmigung solcher Zusatzleistungen durch den Auftraggeber kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung besteht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger forderte eine zusätzliche Vergütung für Zusatzarbeiten, die nicht im ursprünglichen Werkvertrag mit dem Beklagten vereinbart waren.
Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des Landgerichts Mannheim, das die Forderung abwies, da keine eindeutige Vereinbarung über die zusätzlichen Arbeiten vorlag.
Das Gericht stellte klar, dass eine Vergütung für nicht vereinbarte Zusatzleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zusteht, z.B. bei notwendigen Arbeiten, die dem mutmaßlichen Willen des Bestellers entsprechen.
Die Beweislast für die Vereinbarung zusätzlicher Vergütungen liegt beim Unternehmer.
Zusatzarbeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden und nicht klar von den vertraglich vereinbarten Leistungen abgrenzbar sind, begründen keinen automatischen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Eine Vergütung für Zusatzarbeiten kann unter Umständen über Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.
Zusatzarbeiten im Bauvertrag – Rechtliche Fallstricke
Nicht selten kommt es bei Bauvorhaben vor, dass Zusatzarbeiten anfallen, die ursprünglich nicht im Werkvertrag berücksichtigt wurden. Hier stellt sich die Frage, wann und in welchem Umfang der Unternehmer für diese Mehrleistungen eine zusätzliche Vergütung verlangen kann.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und sorgen häufig für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Eine eindeutige vertragliche Regelung über mögliche Zusatzleistungen und deren Abrechnung ist daher von zentraler Bedeutung, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ansonsten droht eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Unternehmers.