Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 8 U 190/95 – 32 – Urteil vom 28.04.1997
1) Die Berufung der Beklagten und Widerkläger gegen das am 30. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 9.0.3444/91 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und Widerkläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– DM abwenden, wenn nicht die Widerbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3) Die Beschwer der Beklagten und Widerkläger übersteigt 60.000,– DM.
Zusammenfassung
Gericht hält Testament eines Verstorbenen wegen fehlender Testierfähigkeit für ungültig
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat zwei Testamente des Verstorbenen für unwirksam erklärt. Der Verstorbene hatte in einem notariellen Testament vom März 1991 ein Haus und ein Grundstück an seine Geschwister vermacht. Außerdem hatte er im November 1990 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er einem seiner Geschwister ein Jagdgebiet, Ödland und eine Wiese vermachte. Nach dem Tod des Verstorbenen fochten seine Töchter die Gültigkeit beider Testamente mit der Begründung an, dass er seit November 1989 nicht mehr testierfähig sei.
Das Gericht stimmte den Töchtern zu und stellte fest, dass der Verstorbene seit November 1989, als bei ihm erstmals ein hirnorganisches Psychosyndrom und Demenz diagnostiziert wurden, nicht mehr in der Lage war, ein gültiges Testament zu machen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussagen mehrerer Zeugen, darunter ein Arzt und ein Notar, die bei der Testamentserrichtung anwesend waren.
Das Gericht wies die Widerklage der Geschwister ab, die darauf abzielte, dass die Töchter und ein weiteres Geschwisterteil einer Übertragung des Eigentums an der Immobilie zustimmen. Das Gericht entschied, dass die Töchter die rechtmäßigen Erben des Grundstücks sind und die Geschwister keinen Anspruch darauf haben. Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht angefochten werden.
Eine Berufung ist statthaft, wurde aber in der Sache abgewiesen. Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass die zulässige und begründete ursprüngliche Unterlassungsklage durch die Eintragung der Widerbeklagten als Eigentümer des Grundstücks erledigt ist. Das Ziel der Klage war, die Eintragung der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer zu verhindern, bevor die Widerbeklagten es tun. Das Landgericht war auch der Meinung, dass das Testament, das von d[…]