AG Offenburg, Az.: 3 OWi 208 Js 16375/15, Urteil vom 06.06.2016
Der Betroffene … wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 20,00 Euro verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Betroffene wurde lediglich wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt, da der von ihm als Diktiergerät iPod-touch mangels Möglichkeit sich in das Mobilfunknetz einzuwählen nicht unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der aktuellen Fassung fällt.
Der Betroffene … wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 20,00 Euro
verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Bußgeldvorschriften: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG
Gründe
I.
Der Betroffene … ist am … in … geboren. Er ist ledig. Von Beruf ist er Immobilienmakler.
Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 21.01.2016 enthält mehrere Eintragungen.
II.
Symbolfoto: Supplyphotos / BigstockAm 08.07.2015 um 17.52 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke …, amtliches Kennzeichen …, die Kreisstraße … in … Auf Höhe KM 1,376 zwischen den Netzknotenpunkten 003 und 007 war zu jener Zeit durch den Angestellten des Landratsamtes Ortenaukreis … eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle, welche sich außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 70 km/h begrenzt. Als Messgerät war eingesetzt der ESO Einheitssensor 3.0 mit Softwareversion 1.008. Der Betroffene befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h ohne Toleranzabzug, was nach Abzug der Gerätetoleranz von 3 km/h die vorgeworfene Mindestgeschwindigkeit von 84 km/h ergibt. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 14 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hielt der Betroffene unwiderlegt einen „iPod-Touch“ der Marke „Apple“ in der Hand, welcher mög[…]