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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fremdgeschäftsführer – Arbeitnehmereigenschaft – außerordentliche Kündigung

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ArbG Stuttgart, Az.: 26 Ca 735/16, Urteil vom 21.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 150.004,82 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit von mehreren außerordentlich fristlosen Kündigungen der Beklagten und damit verbunden den Fortbestand des „Arbeitsverhältnisses“ des Klägers bis zum 31. Oktober 2016, die Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses.

Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der weiteren Beklagten. Die K-Gruppe ist Engineering-Dienstleister, ua. im Bereich des Motorenbaus.

Im Zuge des Erwerbs von 30% der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) durch den Kläger wurde dieser zum Geschäftsführer der Beklagten (neben dem Geschäftsführer B) bestellt und im Handelsregister eingetragen. Der Kläger und die Beklagte zu 1) schlossen einen Geschäftsführerdienstvertrag unter dem Datum 13. Februar 2015 (Bl. 12-17 d. Akte), welcher ua. das Folgende bestimmt:

„…

Der Vertrag ersetzt den am 30.01.2013 mit der Di GmbH geschlossenen „Dienstvertrag für Geschäftsführer“. Herr D ist laut Eintragung im Handelsregister Amtsgericht S HRB xxx seit dem 13.02.2015 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der K GmbH und aller ihrer Tochtergesellschaften sowie der Di GmbH. Entsprechend umfasst dieser Geschäftsführervertrag alle zuvor genannten Gesellschaften.

§ 1

Aufgaben und Pflichten

(1) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und des GmbH-Gesetzes alleine zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft alleine zu führen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, und zwar auch dann, wenn neben ihm noch weitere Geschäftsführer bestellt sind.

(2) Im Rahmen der Geschäftsleitung hat der Geschäftsführer für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen.

(3) Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung, der Gesellschafterbeschlüsse und dieses Vertrages wahrzunehmen.

(4) Bei Diensterfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, die der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Fassung.

§ 2

Organisation

(1) Dem […]


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