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Fahrerlaubnisentziehung – Fahrradfahrt mit BAK von 1,99 Promille

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 1 M 148/22 OVG – Beschluss vom 14.10.2022

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2022 – 6 B 1890/21 SN – zu Ziffer 2. und 3. des Tenors geändert:

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt sechs Zehntel und der Antragsgegner vier

Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2022– 6 B 1890/21 SN – zu Ziffer 4. des Tenors wird von Amts wegen geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Zusammenfassung
Oberverwaltungsgericht hebt Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs auf.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern hatte einem Antragsteller aufgrund einer Radfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergab Eignungsbedenken aufgrund von Alkoholmissbrauch. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ein. Auf die Beschwerde des Landesamtes hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung auf und bestätigte die Fahrerlaubnisentziehung. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheids, da der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Rechtsbehelfsprüfung sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgt und das Vollziehungsinteresse überwiege aufgrund der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Das medizinisch-psychologische Gutachten sei eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Eignungsbedenken aufgrund von Alkoholmissbrauch. […]
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B mit Einschlussklassen.

Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion A-Stadt traf ihn eine Streifenbesatzung am 7. März 2021 auf dem Radweg gegen 1:20 Uhr stark alkoholisiert fahrradfahrend an. Die um 2:10 Uhr durchgeführte Blutprobenentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) in Höhe von 1,99 Promil[…]


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