BGH
Az: II ZR 189/03
Urteil vom 20.06.2005
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Stadt vermietete das ihr gehörende Gaststättengrundstück „S.“ an O. K., der in den Räumen eine Diskothek und Gaststätte betrieb. Durch Vertrag vom 26. April 1998 veräußerte K., der die Betriebsführung Ende Januar 1998 eingestellt und bis zum 31. Mai 1998 – auf dessen Rechnung – einem Untermieter überlassen hatte, die in seinem Eigentum befindlichen Einrichtungsgegenstände an die Ve. GmbH V. (nachfolgend: V.).
Wegen – teils titulierter – Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich die Beklagte am 15. Juni 1998 gegenüber K. auf ein Vermieterpfandrecht und verweigerte gegenüber der V. im Juli 1998 die Herausgabe des Inventars. Durch notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1998 veräußerte die Beklagte das S., wobei das Inventar ausdrücklich ausgenommen wurde, an R. und C. M..
Anschließend verkaufte die V. die Einrichtungsgegenstände zum Preis von 60.000,00 DM an die Grundstückserwerber.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der V. auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, infolge der Weigerung der Beklagten, das Inventar herauszugeben, sei die V. gehindert gewesen, die Einrichtung zum Preis von 120.000,00 DM an einen Interessenten zu verkaufen. Die auf die Differenz zu dem tatsächlich erzielten Kaufpreis gerichtete Klageforderung über 60.000,00 DM hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Zahlungsbegehren stattgegeben. Mit ihrer – von dem Senat zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren gemäß § 990 Abs. 2 BGB als begründet erachtet. Zwar habe der Beklagten wegen ihrer Forderungen an den Einrichtungsgegenständen ein Vermieterpfandrecht zugestanden. Dieses Recht sei jedoch inf[…]