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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geheimnisverrat – Zahlungsanspruch wegen der Rechtsverfolgungskosten

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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 3 U 54/99
Verkündet am: 19.09.2002
Vorinstanz: LG Hamburg – Az.: 315 O142/98

In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 27. Juni 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Kläger die Kläger zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1)-machen mit der vorliegenden Zahlungsklage gegen die Beklagten den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als Reaktion auf eine nach Auffassung der Kläger unberechtigte Abmahnung seitens der Beklagten geltend.
Die Beklagten sind Kaufleute. Sie waren Lizenznehmer mehrerer Patente und Gebrauchsmuster des Erfinders xxxxxxx, hierbei ging es um eine Vorrichtung zur Schaffung einer künstlichen Atmosphäre in einem Transportbehälter. Anfang 1997 beauftragte die von den Beklagten zur Auswertung der Patente und Gebrauchsmuster gegründete Firma H GmbH (kurz: H), deren Gesellschafter die Beklagten sind, die Klägerin zu 1) mit dem Bau dreier Prototypen zur Erzeugung kontrollierter Atmosphäre (= CA) für Straßenfahrzeuge.
Die Parteien planten, nach Fertigstellung der Prototypen einen Produktions- und Liefervertrag zur serienmäßigen Herstellung von CA-Aggregaten zu schließen. Die entsprechenden Verhandlungen kamen aber über das Stadium von Vertragsentwürfen nicht hinaus, die Parteien legten jeweils Entwürfe mit unterschiedlichen Modalitäten vor, beide Entwürfe sahen übereinstimmende Geheimhaltungsverpflichtungen vor (Anlagen K 6-7 und K BfK 1 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99).
Nach der Lieferung der Prototypen bekundete die Klägerin zu 1) im Schreiben vom 28. August 1997 an den Beklagten zu 1) in Firma H weiteres Interesse […]


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