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Corona-Pandemie – Geldbuße wegen Teilnahme an privater Trauerfeier

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AG Tiergarten – Az.: (336 Cs) 251 Js 520/20 (138/20) – Urteil vom 18.09.2020

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer Ansammlung zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- (einhundert) Euro verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.

Der 29-jährige staatenlose Angeklagte ist ledig, kinderlos und hat keinen erlernten Beruf. Er erhält Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) in Höhe von ca. 270,00 EUR netto im Monat; die Kosten für die Wohnung übernimmt ebenfalls das Jobcenter.

II.

(Symbolfoto: NKM999/Shutterstock.com)

Am 24.04.2020 kam der Angeklagte spätestens ab 16.30 Uhr aus Anlass des Ablebens seiner Tante zu einer Veranstaltung im Garten des Anwesens des Sohnes der Verstorbenen in Alt-Buckow 37, 12349 Berlin gemeinsam mit jedenfalls 50 weiteren Personen zusammen. Der Angeklagte trug dabei weder eine Mund-Nasenbedeckung noch hielt er sich an den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Trauergästen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass es verboten war, sich außerhalb der eigenen Wohnung im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren haushaltsfremden Person zu treffen, die nicht die oder der Lebenspartner ist.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu dem unter II. dargestellten Geschehen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Im Übrigen erachtet das Gericht die unter II. festgestellten tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Aussage des codierten Polizeibeamten Nr. 99100843 für erwiesen.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sich zu der Villa des Sohnes der Verstorbenen in Alt-Buckow begeben, um seiner verstorbenen Tante seinen Respekt zu erweisen. Auf dem Grundstück hätten sich zu viele, nämlich ungefähr 20 bis 30 Leute aufgehalten, weswegen eine Einhaltung des Mindestabstandes durch die Trauergäste nicht möglich gewesen sei. Auch habe niemand eine Maske getragen. Die Polizei habe dazu angehalten, ausreichend Abstand zwischen den anwesenden Personen zu wah[…]


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