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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall

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AG Tettnang, Az.: 8 C 456/15, Urteil vom 14.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.350,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall.

Am 14.04.2011 ereignete sich in F. ein Verkehrsunfall. Unfallbeteiligt waren die Tochter des Klägers, Frau J. S. als Fahrerin des Pkw Audi A3 TFSi, welcher im Eigentum des Klägers steht, mit dem amtlichen Kennzeichen … und das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Zwischen den Parteien ist die 100%ige Haftungsquote der Beklagten unstreitig.

Am 15.04.201 1 wurde das Sachverständigenbüro … mit der Schätzung des Schadens am klägerischen Fahrzeug beauftragt. Am 27.04.2011 wurde das Gutachten fertiggestellt. Auf die Anlage K 1 wird verwiesen.

Bereits bevor das Gutachten fertiggestellt war, wurde der Pkw am 19.04.2011 von der Autohaus … GmbH zur Reparatur angenommen. Die Reparatur wurde vom 09. bis 20.05.2011 durchgeführt. Auf die Reparaturkostenrechnung (Anlage K 2) wird verwiesen.

Der Kläger macht für den Zeitraum vom Unfalltag am 14.04. bis einschließlich dem letzten Reparaturtag am 20.05.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung für 37 Tage zu einem Tagessatz von 50,– Euro, insgesamt 1.850,– Euro, als Nutzungsausfallentschädigung geltend, worauf die Beklagte für 10 Tage einen Betrag von 500,– Euro bezahlte. Der Restbetrag von 1.350,– Euro ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Mit Schreiben vom 08.07.2011 (Anlage K 4) wurden die Ansprüche des Klägers bei der Beklagten zur Regulierung angemeldet. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 20 07.2011 (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 02.08.2011 erfolgte eine weitere Abrechnung durch die Beklagte (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 21.09.2011 wurde die Beklagte unter Fristsetzung 30.09.2011 zur Zahlung weiterer, noch offener Schadenspositionen aufgefordert (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 22.09.2011 (Anlage K 9) regulierte die Beklagte dann die Anwaltsgebühren und teilte mit, dass sie den Sachschaden für abschließend reguliert erachtet.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Am 25.02.2015 ging beim Amts[…]


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