AG Frankfurt – Az.: 29 C 2133/22 (40) – Urteil vom 25.10.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zutragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Zusammenfassung
Ein in den USA ansässiger Website-Betreiber hat in Deutschland im Namen mehrerer Bankkunden eine Klage auf Auskunft und Erstattung von Kontoführungsgebühren eingereicht. Das Unternehmen ermöglichte es den Kunden, gegen eine Gebühr von 20 € ihre Rechte an aktuellen und künftigen Ansprüchen gegenüber Banken in Bezug auf möglicherweise unrechtmäßig erhöhte Kontoführungsgebühren abzutreten. Die Klägerin behauptet, dass ihr Unternehmen die Forderungen abgetreten und ermächtigt worden sei, im Namen der Kunden Forderungen geltend zu machen. Die Bank bestreitet jedoch diese Vorwürfe und behauptet, es bestehe keine Verpflichtung, Kontoauszüge und Verträge in Papierform vorzulegen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass solche Ansprüche nicht auf Dritte übertragen werden können, da sie dem Verbraucherschutzrecht unterliegen. Die Klagen untermauern die Bemühungen der Verbraucherschutzvorschriften, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoführungsgebühren zu erhöhen, die die Verbraucher in standardisierter Form erhalten müssen. Das Gericht entschied außerdem, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Informationen hatten, und wies die Klage ab.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Auskunftserteilung und Rückerstattung von Kontoführungsgebühren geltend.
Die Gesellschafterin der Klägerin (A mit Sitz in …, USA) ist Eigentümerin einer Internetwebseite, welche Kunden der Beklagten anbietet, gegen eine Zahlung in Höhe von 20,00 € ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit möglicherweise unwirksam erhöhten Kontoführungsgebühren abzutreten. Die Bankkunden treten nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung unter anderem ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Übermittlung von Entgeltaufstellungen, Mitteilungen der vorvertraglichen Entgeltinformationen und Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Mitteilung von gegenwärtigen und früheren Entge[…]