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Verkehrsunfall – Rückwärts-Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt

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AG Ahrensburg, Az.: 42 C 59/15, Urteil vom 23.07.2015

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.053,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 78,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf € 4.400,45 bis zum 18.03.2015 und seit dem 19.03.2015 auf € 1.255,31 festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Standret /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.11.2014 auf dem …………in Ahrensburg ereignet hat.

Der Kläger war Halter und Fahrer des Pkw Audi 100 mit dem amtlichen Kennzeichen….

Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Pkw Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Am 27.11.2014 gegen 11:15 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw den Waldemar-Bonsels-Weg in Ahrensburg in Richtung U-Bahn Station. Er überquerte den Wulfsdorfer Weg und fuhr an der Westapotheke vorbei. Etwa auf dieser Höhe stand auf der rechten Fahrbahnseite ein Pkw. Der Kläger überholte dieses Fahrzeug von links unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn.

Der Beklagte zu 1) fuhr zur selben Zeit rückwärts aus einer Grundstücksauffahrt auf die Gegenfahrbahn.

Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw beschädigt wurde.

Der Kläger gab in der Folge bei dem Kfz-Sachverständigenbüro B. ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung in Auftrag. Dieses ermittelte in seinem Gutachten vom 04.12.201[…]


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