Das Betäubungsmittelstrafrecht befasst sich mit Delikten im Bereich des Umgangs mit illegalen Drogen
I. Allgemeines
Die Hauptquelle des materiellen Strafrechts stellt das Strafgesetzbuch (StGB) dar. Dennoch gibt es einige Bereiche des Strafrechts, die außerhalb des StGB geregelt sind. Dazu gehört als Teil des Nebenstrafrechts u.a. das Betäubungsmittelstrafrecht, das im sog. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) normiert ist. Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittel- bzw. Drogenkriminalität und richtet sich somit sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und beinahe jedweder Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG unter Strafe gestellt, sofern die behördliche Erlaubnis hierzu fehlt.
Und obwohl der eigentliche Konsum von Betäubungsmitteln straffrei ist, geht dem Konsum jedoch sachlogisch meist eine der strafbewehrten o.g. Handlungen (zumindest mal der Besitz) voraus, so dass diese Tathandlung dann letztendlich in vielen Fällen auch zur Strafbarkeit des Konsumenten führt. Demzufolge rechtfertigt das Konsumieren von Betäubungsmitteln oder deren Nachweis in Blut, Haar oder Urin allein weder eine Verurteilung wegen Erwerbs noch Besitzes von Betäubungsmitteln. Da müssen schon zusätzliche Erkenntnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft hinzukommen, so dass beispielsweise von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gesprochen werden kann. Der Strafrahmen des § 29 BtMG für den unerlaubten Anbau, Herstellung, Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
II. Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Legaldefinition für Betäubungsmittel findet sich in § 1 Abs. 1 BtMG. Der Begriff des Stoffes ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1, der Begriff der Zubereitung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMG und […]