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Arbeitsvertrag – Abschluss Änderungsvertrag nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform

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ArbG Gera – Az.: 7 Ca 466/22 – Urteil vom 26.10.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.576,95 € festgesetzt.
Zusammenfassung
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in Deutschland (TVÖD) auf ihr Arbeitsverhältnis und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin, die seit September 1982 als Krankenpflegerin in der Krankenhaushygiene beschäftigt ist, macht geltend, dass alle nachfolgenden Arbeitsverträge die Bestimmungen des Tarifvertrags enthalten hätten. Die Beklagte wendet dagegen ein, es sei nie vereinbart worden, die Bestimmungen des Tarifvertrags in die Arbeitsverträge der Klägerin aufzunehmen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der TVÖD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist und die Ansprüche des Klägers daher abgewiesen wurden. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass zwischen den Parteien kein Tarifvertrag besteht und die Arbeitsverträge des Klägers nur auf die Bestimmungen des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarifvertrags Bezug nehmen, nicht aber auf spätere Aktualisierungen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Anspruch des Klägers nicht hinreichend bestimmt war. Die Beklagte ist nicht an den Tarifvertrag gebunden und der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Zahlung.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des TVÖD in der jeweils geltenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die am 28.08.1962 geborene Klägerin war entsprechend ihrem Arbeitsvertrag beginnend ab dem 01.09.1982 zunächst bei dem Vorgänger der Beklagten, dem Kreiskrankenhaus S., als Krankenhaushygieneschwester beschäftigt.

In dem Arbeitsvertrag vom 25.05.1992 zwischen der Klägerin und dem vormaligen Arbeitgeber, auf welchen Bezug genommen wird, heißt es in § 2:

§ 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23.Feburar 1961 (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich der Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.

Das Kreiskrankenhaus S. gehÃ[…]


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