Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem bemerkenswerten Fall entschieden, der die finanziellen Verflechtungen innerhalb von Familien nach einer Scheidung betrifft. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Schenkung von Schwiegereltern an ihren Schwiegersohn rückgängig gemacht werden kann, wenn die Ehe scheitert. Der Kläger wurde dazu verurteilt, an die Beklagte 44.096 € zu zahlen. Das Gericht musste die komplexe Thematik der Geschäftsgrundlage und der unentgeltlichen Zuwendungen in der Familie klären.
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Die Komplexität der unentgeltlichen Zuwendungen
Das Gericht stellte fest, dass Schenkungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder als „normale“ Schenkungen im Sinne des BGB zu betrachten sind. Diese unterliegen den gesetzlichen Regeln und können nicht einfach rückgängig gemacht werden. Die Beklagte argumentierte, dass die Schenkung unter der stillschweigenden Bedingung erfolgt sei, dass die Ehe Bestand haben würde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die lebenslange Ehedauer nicht als Geschäftsgrundlage für die Schenkung angesehen werden kann.
Geschäftsgrundlage und Erwartungen
Das Gericht ging auch auf den Begriff der Geschäftsgrundlage ein. Es wurde klargestellt, dass die Erwartung der Schwiegereltern, dass die Ehe Bestand haben würde, nicht automatisch als Geschäftsgrundlage für die Schenkung angesehen werden kann. Die Erwartung, dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen würde, ist nur dann berechtigt, wenn sie dazu bestimmt ist, das Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen.
Besondere Umstände und Rückgewähranspruch
Das Gericht prüfte auch, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Rückgewähr der Schenkung rechtfertigen würden. Es wurde festgestellt, dass keine solchen besonderen Umstände vorlagen. Das Gericht ging auch auf die Kriterien ein, die für dieBeurteilung des Rückgewähranspruchs relevant sind. Dazu gehören die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und der früheren Ehegatten sowie der Umfang der durch die Schenkung bedingten Vermögensmehrung.
Ungeklärte Fragen und Rechtsprechung
Das Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich nicht einheitlich ist. Es gibt unterschiedliche Ansichten darüber, unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsgrundlage einer Schenkung der Fortbestand der Beziehung ist. Das Gericht wies darauf hin, dass die Fr[…]