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Nießbrauch für Lebensgefährtin kann im erheblichen Eigeninteresse eines Erblassers sein

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OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 274/21 – Urteil vom 25.11.2022

1. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.10.2021, Az. 5 O 117/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil entschieden, dass die Berufungen zweier Klägerinnen gegen ein Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau zurückgewiesen werden. In dem Verfahren ging es um die Rückabwicklung einer Schenkung des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten seiner Lebensgefährtin zugunsten eines lebenslangen Mitbenutzungsrechts und eines aufschiebend bedingten Nießbrauchs an seinem Hausgrundstück vorgenommen hatte. Die Klägerinnen waren als Erbinnen des Erblassers unzufrieden damit, dass die Schenkung ausschließlich im Interesse der Beklagten, der Lebensgefährtin des Erblassers, erfolgt war. Der Erblasser hatte nach Ansicht des Gerichts jedoch ein erhebliches Eigeninteresse an der Schenkung, da er in der Beklagten eine Person sah, die ihm im Alter Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege gewährleisten konnte. Eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers konnte nicht festgestellt werden.

Weiterführende Informationen
Was ist ein Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an fremdem Eigentum, das nicht verkäuflich und nicht vererbbar ist. Dieses Recht erlaubt dem Nießbraucher, eine Immobilie oder ein Grundstück zu nutzen und Einnahmen wie Miete daraus zu erzielen, ohne dass ihm das Eigentum selbst gehört. Es gibt verschiedene Arten von Nießbrauch, darunter der Nießbrauch an Sachen, an einer Erbschaft oder an einem Unternehmen. Der Nießbrauch kann auch ein lebenslanges Wohnrecht einschließen. Durch einen Nießbrauch wird eine Person berechtigt, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen.


Gründe
I.

Streitgegenständlich ist ein Anspruch auf Rückabwicklung einer lebzeitigen Schenkung des Erblassers.

B (im Folgenden: Erblasser), geboren am 27.12[…]


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