AG Hamburg, Az.: 41 C 18/14, Urteil vom 18.03.2015 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im I. Obergeschoss des Hauses … in Hamburg. Die vertraglich vereinbarte Miete beträgt 527 € monatlich einschließlich Nebenkostenvorauszahlung. Am 7.1.2013 kam es zu einem Brand in der Wohnung. Ursache war die in der Küche der Wohnung aufgestellte Waschmaschine, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte die Waschmaschine eingebracht hatte oder die Kläger der Beklagten die Waschmaschine mitvermietet hatten. Vor dem Verlassen der Wohnung hatte der in der Wohnung lebende Lebensgefährte der Beklagten einen laufenden Waschgang durch Drücken des Schaltknopfs unterbrochen. Während niemand in der Wohnung war, geriet die Waschmaschine durch einen technischen Defekt in Brand. In der Wohnung entstanden erhebliche Brandschäden. Die Kläger beauftragten in Ansprache mit dem Gebäudeversicherer ein Fachunternehmen mit der Brandsanierung. Der Brandsanierer verbrachte unter anderem den Hausrat der Beklagten in eine andere Wohnung. Am 8.7.2013 brachte er den Hausrat der Beklagten wieder in die – nunmehr sanierte Wohnung – zurück. Die Beklagte behielt im wesentlichen die Monatsmieten für März bis August 2013 ein und macht geltend, die Miete sei für die Dauer von ca. 6 Monaten (7.1.2013 – 5.7.2013) auf Null gemindert. Die Rückstände machen die Kläger mit der Klage wie folgt geltend: Miete März – August 2013: 3162 € abzüglich gezahlter 40 € (unstreitig), abzüglich 62,58 € Nebenkostenguthaben 2012 (unstreitig), verbleiben: 3059,42 €. Ferner verlangen die Kläger den Ersatz von 434,95 € für die Beseitigung von Schäden an der Wohnungstür, welche die Feuerwehr gewaltsam hat aufbrechen müssen. Die Kläger machen geltend, die Waschmaschine gehöre der Beklagten. Die Beklagte habe den Brand verschuldet, jedenfalls liege der Brand in der Risikosphäre der Beklagten. Eine Minderung für den Zeitraum ab dem 8.6.2013 scheide bereits deshalb aus, weil die Wohnung ab diesem Zeitpunkt wieder bewohnbar gewesen sei; das Abschleifen des Dielenbodens, das dann noch erfolgt sei, sei keine Brandsanierungsmaßnahme mehr gewesen, sondern auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten aus Kulanz vorgenommen worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.494,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 424,42 € seit dem 5.3.2013 und auf jeweils weitere 527 € seit dem 5.4.2013, 6.5.2013, 5.6.2013, 4.7.2013 und 5.8.2013 soweit auf weitere 434,95 € seit Rechtshängigkeit, ferner 2,51 € ausgerechnete Zinsen und 503,61 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Waschmaschine sei ihr mitvermietet worden. Sie habe die Wohnung erst wieder nutzen können, nachdem der Brandsanierer ihren Hausrat zurückverbracht und ihr die Wohnungsschlüssel wieder ausgehändigt habe. Für die Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen soweit auf die Sitzungsprotokolle verwiesen….