LAG Frankfurt – Az.: 18 Sa 1474/11 – Urteil vom 18.04.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. September 2011 – 4 Ca 113/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, welche hilfsweise auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde. Der Arbeitgeber beschuldigt den Arbeitnehmer Ware gestohlen zu haben.
Die Beklagte betreibt Cash & Carry-Märkte. Der am XX.XX.19XX geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit 01. August 1994 in deren Großhandelsmarkt in A als Verkaufsmitarbeiter in der Getränkeabteilung gegen einen durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.200,00 € beschäftigt. In dem Betrieb der Beklagten in A ist ein Betriebsrat gebildet.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zu den Akten gereicht worden.
Der Kläger arbeitete am 04. März 2011 in der Spätschicht (15:00 bis 22:00 Uhr). Während der Schicht des Klägers öffnete der Geschäftsleiter B der Beklagten in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds C heimlich das verschlossene Spind des Klägers und durchsuchte dieses. Zum Ende der Arbeitszeit des Klägers wollte der Geschäftsleiter B den Kläger im Beisein von zwei Betriebsratsmitgliedern kontrollieren. Hierzu kam es nicht. Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass er kontrolliert werden sollte. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich einer Kontrolle entzogen.
Noch am 04. März 2011 gegen 22:10 Uhr erstattete der Geschäftsleiter B wegen des Vorwurfs des Diebstahls geringwertiger Sachen Strafanzeige gegen den Kläger. Nach dem Inhalt der Strafanzeige vom 04. März 2011 (Kopie als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08. August 2011, Bl. 89 bis 92 d.A.) warf der Geschäftsleiter dem Kläger vor, vier String-Tangas im Wert von insgesamt 20,00 € gestohlen zu haben.
Die Polizei suchte den Kläger am 04. März 2011 nach 22:00 Uhr zweimal in seiner Wohnung auf. Der Kläger erlaubte den Polizisten den Zutritt zu seiner Wohnung. Dort wurden keine String-Tangas gefunden.
Der Geschäftsleiter B durchsuchte das Spind des Klägers am 04. März 2011 gegen 22:30 Uhr ein weiteres Mal. Dabei war wieder mindestens ein Betriebsratsmitglied anwesend.
In der Zeit von 05. März 2011 bis einschließlich 13. März 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 07. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, da[…]